Die auf Todesfälle nach dem 17. August 2015 vor unionalen Gerichten anzuwendende EU-Erbrechtsverordnung EuErbVO , behält in ihrem Art. 75 völkervertragliche Vereinbarungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten vor. Die hiervor angeführten bilateralen Abkommen bleiben also auch unter vereinheitlichtem unionalen Erbkollisionsrecht beachtlich.
Für EU-Mitgliedstaaten, die das Haager Testamentsformübereinkommen unterzeichnet haben, ist nach Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO sodann das HTestÜ S vorrangig anwendbar.