Bilaterale Abkommen

Staat Abkommen Beschreibung
Deutschland SR 0.211.112.413.6 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 4. November 1985 [Ehefähigkeitszeugnisse: Art. 8–12]
Frankreich SR 0.211.112.434.9 Erklärung zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend die Beschaffung von Zivilstandsurkunden vom 3. Dezember 1937
Iran SR 0.142.114.362 Niederlassungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien vom 25. April 1934 [Anwendung des Heimatrechts hinsichtlich des Personen-, Familien und Erbrechts; zum Statutsumfang gehören u.a. die Ehe oder die Handlungsfähigkeit: Art. 8 Abs. 3 und 4]1
Italien SR 0.211.112.445.4 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Beglaubigung, den Austausch von Zivilstandsurkunden und die Vorlage der zur Eheschliessung erforderlichen Zeugnisse vom 16. November 1966 [Ehefähigkeitszeugnisse: Art. 8–10]
Kongo (Kinshasa) SR 0.211.112.417.2 Erklärung zwischen der Schweiz und Belgien betreffend die Beglaubigung von Zivilstandsakte vom 3. September 19252
Österreich SR 0.211.112.416.3 Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über den Verzicht auf die Beglaubigung und über den Austausch von Zivilstandsurkunden/Personenstandsurkunden sowie über die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen vom 26. April 1962 [Ehefähigkeitszeugnisse: Art. 9-14]

  1. Der Bundesrat hat sich mit der iranischen Regierung auf ein Änderungsprotokoll zu diesem Übereinkommen geeinigt, im Rahmen dessen insbesondere die für das Personen-, Familien- und Erbrecht zentralen Abs. 3 und 4 des Art. 8 aufgehoben werden sollen. Das anwendbare Recht wäre folglich gestützt auf das IPRG zu ermitteln. Einer möglichen Inkraftsetzung geht das im Zeitpunkt der Drucklegung laufende Vernehmlassungsverfahren voraus (s. dazu das Änderungsprotokoll, die Vernehmlassungsvorlage des Bundesbeschlusses sowie den Erläuternden Bericht vom 6. Mai 2025, hier abrufbar). 

  2. Vgl. die zusätzliche Erklärung zu derjenigen, die zwischen der Schweiz und Belgien betreffend die Beglaubigung von Zivilstandsakten am 3. September 1925 ausgetauscht wurde, vom 6. August 1935 (SR 0.211.112.417.21) sowie Fn. 2 zu SR 0.211.112.417.2. Nach BSK ZGB I-Graf-Gaiser/Montini, vor Art. 39–49 N 5 sei dieses Abkommen in «der Praxis bedeutungslos geworden».