Vernehmlassungsverfahren
Parlamentarisches Verfahren
Parlamentarisches Verfahren: 22.448
| de lege lata | de lege ferenda |
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| Art. 32 1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. 2 Die Eintragung wird bewilligt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 25–27 erfüllt sind. 3 Die betroffenen Personen sind vor der Eintragung anzuhören, wenn nicht feststeht, dass im ausländischen Urteilsstaat die verfahrensmässigen Rechte der Parteien hinreichend gewahrt worden sind. |
Art. 32 Abs. 4 4 Die Absätze 1–3 gelten für ausländische Entscheidungen oder Urkunden über formelle Lebenspartnerschaften im Sinne von Kapitel 3b sinngemäss. |
| 3b. Kapitel: Formelle Lebenspartnerschaft | |
| Art. 65d 1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für formelle Lebenspartnerschaften ohne eheähnlichen Charakter wie diejenige nach dem PACS-Gesetz vom …. 2 Eine im Ausland gültig begründete formelle Lebenspartnerschaft oder gültig vollzogene Auflösung einer solchen wird in der Schweiz anerkannt. |
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| Art. 65e 1 Für Klagen auf Ungültigerklärung einer formellen Lebenspartnerschaft bestimmt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden sinngemäss nach Artikel 45a Absatz 1. Die Zuständigkeit gilt auch für die Regelung der Folgen der Ungültigerklärung. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Minderjährigenschutz (Art. 85) bleiben vorbehalten. 2 Für Klagen und Massnahmen betreffend die Rechte und Pflichten der Partner während der formellen Lebenspartnerschaft oder nach deren Auflösung sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Wohnsitz oder, wenn ein solcher fehlt, diejenigen am gewöhnlichen Aufenthalt eines Partners zuständig. Haben die Partner weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden an dem Ort zuständig, an dem die formelle Lebenspartnerschaft begründet wurde. Bei nicht in der Schweiz begründeten Partnerschaften gilt Artikel 47 sinngemäss. 3 Ein nach Absatz 2 zuständiges Gericht kann eine im Ausland begründete formelle Lebenspartnerschaft auf Antrag eines Partners auflösen, wenn es unmöglich oder unzumutbar ist, dass die Partner die formelle Lebenspartnerschaft nach den Regeln des auf sie anwendbaren Rechts auflösen. 4 Für die Entgegennahme einer Auflösungserklärung betreffend eine nach schweizerischem Recht begründete formelle Lebenspartnerschaft ist das schweizerische Zivilstandsamt am Wohnsitz eines Partners oder, wenn ein Wohnsitz in der Schweiz fehlt, an demjenigen Ort zuständig, an dem die formelle Lebenspartnerschaft begründet wurde. |
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| Art. 65f 1 Formelle Lebenspartnerschaften unterstehen dem Recht des Staates, in dem sie begründet wurden. 2 Fragen in Bezug auf die Vertretung der Gemeinschaft oder eines urteilsunfähigen Partners sowie in Bezug auf eine Familienwohnung unterstehen dem Recht des Staates, in dem die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Haben sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat, so ist das Recht desjenigen Aufenthaltsstaates anwendbar, mit dem der Sachverhalt in engerem Zusammenhang steht. Kennt das Recht des massgebenden Aufenthaltsstaates keine Regeln über die formelle Lebenspartnerschaft, so ist dessen Eherecht sinngemäss anwendbar. 3 Für die Ungültigerklärung einer formellen Lebenspartnerschaft gilt schweizerisches Recht. |
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| Art. 65g 1 Ausländische Entscheidungen über formelle Lebenspartnerschaften werden anerkannt, wenn sie in dem Staat ergangen sind, in dem die Partnerschaft begründet wurde. 2 Es gelten zudem folgende Bestimmungen sinngemäss: a. für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen, die auf Antrag eines Partners oder beider Partner die Ungültigkeit einer formellen Lebenspartnerschaft feststellen oder eine solche auflösen: Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben a und b; und b. für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen betreffend die Rechte und Pflichten der Partner während der formellen Lebenspartnerschaft oder nach deren Auflösung: Artikel 50 Buchstabe a. |